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Sicherheit geht vor!
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind handelsübliche Feuerschalen /-körbe im Sinne des Immissionsschutzrechts sogenannte „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß mit zulässigen Brennstoffen betrieben werden. Zulässiges Brennmaterial ist in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine nur naturbelassenes, stückiges Holz (§3 Abs. 1 Nr.4 der 1. BlmSchV) oder Presslinge in Form von Holzbriketts (§3 Abs. 1 Nr. Sa der 1. BlmSchV). Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen, wie Baum- und Strauchschnitt ist ausgeschlossen.